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Beitragsseiten

  

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(4) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung befreit werden.

 

§ 10 Mittel des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse sowie Geld und Sachspenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen Ehrungen zu besonderen Anlässen in einer Höhe von max. 35,00 €.

Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung .Vorschlag dazu wäre max. 50,00€

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tatsächlich entstandene Kosten können erstattet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder, die gemäß §§ 5 bis 8 aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Datum der Beendigung der Mitgliedschaft gezahlten Beiträge und Spenden.  

 

 § 11 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

 a) der Vorstand (§§ 12 und 13 der Satzung)

 b) die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 18 der Satzung).

  

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Schriftführer

und

    1. bis zu 10 Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der

Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des §26 Abs.2 BGB.

Je zwei der in diesem §12 (2) genannten Vorstandsmitglieder können den Verein nur Gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode ist der Vorstand berechtigt, durch Vorstandsbeschluss ein Vereinsmitglied für den Rest der Amtsperiode zum ordentlichen Vorstandsmitglied zu berufen.

(4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt.

(5) Die Widerruflichkeit der Bestellung der Vorstandsmitglieder ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Hierzu ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß mindestens 7 Tage vor Sitzungstermin schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen worden ist und mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, die von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

(11) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu schließenden Regelung erklären.

(12) Der Vorstand ist berechtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.

 

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung auf Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen sowie zur Aufnahme eines Kredits im Wertumfang von mehr als 2.000 € (in Worten: Zweitausend Euro) in Einzelwerten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.