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§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) einmal jährlich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten, die durch den Vorstand festgelegt wird

(4) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach (2) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat den Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

  

§ 16 Stimmberechtigung

 Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt alle Mitglieder des Vereins an.